Kriegsdienst-Dienst-Verweigerung
Du willst Deinen
persönlichen Beitrag zu
Frieden und Gewaltverzicht leisten und den Kriegsdienst bei der
Bundeswehr verweigern?
In der Regel kein Verfahren zur
Kriegsdienstverweigerung mehr
Seit dem 30.6.2011 ist die Wehrpflicht in der Bundesrepublik
Deutschland ausgesetzt. Damit finden auch Erfassung, Musterung und
Einberufung von Wehrpflichtigen nicht mehr statt. Ebenso gibt es in
der Regel kein Verfahren zur Kriegsdienstverweigerung (KDV): Wer den
Militärdienst ablehnt, muss keinen Antrag zur Anerkennung mehr
stellen. Demzufolge fällt auch die Prüfung des Antrags durch eine
Behörde weg.
Anders liegt der Fall, wenn jemand ausdrücklich Interesse an
einem freiwilligen Dienst bei der Bundeswehr geäußert hat und
deswegen auf seine Tauglichkeit untersucht worden ist. Wenn er oder
sie den Bundeswehrdienst dann doch nicht leisten will, kommt ein
KDV-Anerkennungsverfahren in Betracht.
Kündigung bei der Bundeswehr während der
Probezeit
Wer sich bei der Bundeswehr freiwillig verpflichtet, für den
gelten
die ersten sechs Dienstmonate als Probezeit. In dieser Zeit
können alle SoldatInnen das Dienstverhältnis jederzeit kündigen -
ohne Angabe von Gründen und mit sofortiger Wirkung. Das gilt auch
für alle, die aus Gewissensgründen den Dienst nicht mehr weiter
leisten wollen.
Freiwillig Wehrdienst Leistende sind auf ihren Antrag hin laut
Wehrpflichtgesetz sofort zu entlassen. Zeitsoldatinnen/Zeitsoldaten können
während der Probezeit ihre Verpflichtung einfach widerrufen.
KDV-Verfahren für Soldatinnen und Soldaten der
Bundeswehr
Soldatinnen und Soldaten, die bereits länger als sechs Monate bei
der Bundeswehr sind, aber dort nicht weiter dienen wollen, müssen
einen Antrag
zur Anerkennung ihrer
Kriegsdienstverweigerung stellen.
Der Antrag
ist beim Kreiswehrersatzamt einzureichen.
Die Truppe und die militärischen Vorgesetzten haben damit nichts zu
tun. Wer den KDV-Antrag irrtümlich bei der Truppe gestellt hat,
sollte beim Kreiswehrersatzamt klären, ob der Antrag schon
angekommen ist. Wenn nicht, einfach eine Kopie der Unterlagen direkt
beim Kreiswehrersatzamt einreichen.
Zum Antrag gehören
außerdem ein tabellarischer Lebenslauf und
eine ausführliche persönliche Begründung.
In der Begründung geht es um eine Darlegung der Beweggründe, die zu
der Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst geführt haben.
Zusätzlich sollte erläutert werden, warum der Antrag erst nach
Ablauf der Probezeit gestellt wird.
Wird der KDV-Antrag von Zeit- oder BerufssoldatInnen gestellt,
fordert das Kreiswehrersatzamt nach Antragseingang eine
Stellungnahme
der oder des
Disziplinarvorgesetzen und eine Stellungnahme der
personalbearbeitenden Dienststelle an.
Zeit- und BerufssoldatInnen wird dringend empfohlen, sich vor der
KDV-Antragstellung an sachkundige RechtsanwältInnen zu wenden.
Das
Anerkennungsverfahren wird
schriftlich abgewickelt. Mündliche Anhörungen gibt es
nicht mehr. Entschieden wird über den Antrag nicht beim
Kreiswehrersatzamt, sondern beim Bundesamt für Familien und
zivilgesellschaftliche Aufgaben.
Den
Erfahrungsbericht eines
Offiziers mit dem
Anerkennungsverfahren zur KDV finden Sie }}}hier{{{ (PDF-Datei)
.
Wer den Kriegsdienst bei
der Truppe verweigert, kann
vom Dienst mit der Waffe befreit werden
und in bestimmten Situationen Dienstbefreiung und
Sonderurlaub bekommen.
Nach der Anerkennung darf kein Dienst mehr
verlangt werden
Entlassung aus der Bundeswehr nach der
Anerkennung
Freiwillig Wehrdienst Leistende werden nach der Anerkennung ihres
Antrags zur Kriegsdienstverweigerung umgehend aus der Bundeswehr
entlassen. Das gilt auch für Zeit- und BerufssoldatInnen. Sie werden
aber „auf eigenen Antrag“ entlassen und das hat finanzielle
Folgen (u.a. Verpflichtung zur Rückzahlung von Kosten für
Ausbildungen, die zivil nutzbar sind, usw.). Es ist deshalb ratsam,
vorher genau abzuklären, welche Konsequenzen ein KDV-Antrag hat.
Hierzu als Ergänzung die Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage zur
"Anerkennungspraxis
des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche
Aufgaben bei Anträgen auf Kriegsdienstverweigerung von
Soldatinnen und Soldaten"
Informationen zur Kriegsdienstverweigerung
Wer Informationen zum Verfahren der Kriegsdienstverweigerung bzw.
Hilfestellung bei der Formulierung des KDV-Antrags und der Begründung
benötigt, kann sich an die
Deutsche Friedensgesellschaft –
Vereinigte KriegsdienstgegnerInnen (DFG-VK) wenden.
Bei der Gruppe München der
DFG-VK gibt es Beratung zum
Verfahren der Kriegsdienstverweigerung
jeden Mittwoch ab
18.00 Uhr:
- telefonisch (089 - 834 26 93). Das Telefon ist in der Regel jeden Mittwoch von 18 bis 20:00 Uhr besetzt.
- Kontaktaufnahme per E-Mail ist immer möglich.
- Oder nach vorheriger Anmeldung
(muenchen@dfg-vk.de ) - im direkten persönlichen Gespräch in unserem Büro.
Weitere, sehr detaillierte Informationen zur
Kriegsdienstverweigerung bieten
Auf der Seite der IPPNW gibt es interessante Hinweise und links auf die Problematik
"Bundeswehr und Schule" - für Schüler und Lehrer:
"Den Frieden lehren, nicht den Krieg"
IPPNW gibt Schülerinformationsblatt zu Bundeswehreinsätzen heraus
Zur allgemeinen Information zur Erfassung
Das Einwohnermeldeamt übermittelt zum
31. März eines Jahres die Daten (Namen und Anschrift) von den Frauen
und Männern, die in dem Jahr 17 Jahre alt geworden sind oder noch
werden. Wer die Datenweitergabe unterbinden will, muss also
rechtzeitig tätig werden. Da es um Minderjährige geht, kann die
Erklärung auch von Erziehungsberechtigten für ihre Kinder abgegeben
werden.
Wer nichts mit dem Militär zu tun
haben will und auch keine Bundeswehrwerbung geschickt bekommen möchte
– das gilt für Frauen und Männer –, kann der Weitergabe ihrer
oder seiner Daten einfach beim Einwohnermeldeamt widersprechen.